Fragen und Antworten rund um das Thema Energiedienstleistungen
Was steht eigentlich genau in der Heizkostenverordnung (HKVO) und was ist eigentlich ein Umlageschlüssel? Rund um die Mess- und Abrechnungsleistungen der VIVAWEST Energiedienstleistungen gibt es viele Fragen. Hier finden Sie die Antworten.
Fragen zum Thema verbrauchsabhängige Abrechnung
Was ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung?
In der Heizkostenverordnung (kurz HKVO) ist geregelt, wie die Heizkosten eines Gebäudes zu berechnen und zu verteilen sind.
Die Heizkostenabrechnung umfasst die Kosten für Heizung und Warmwasser, die im Objekt entstehen. Dies ist Bestandteil der Betriebskostenabrechnung, die jeder Eigentümer bzw. Verwalter einmal im Jahr zur Verfügung stellen muss.
Für alle Miethäuser mit einer zentralen Heizungs- und/ oder Warmwasserversorgunganlage gilt die Anwendung der HKVO.
Diese Verordnung sieht vor, dass die Heiz- und Warmwasserkosten nicht ausschließlich nach dem individuellen Verbrauch abgerechnet werden dürfen. Vorzugsweise werden mindestens 30% und höchstens 50% der Kosten nach der Grundfläche (Quadratmetern) umgelegt. Die verbleibenden Kosten werden verbrauchsabhängig mit mindestens 50% und höchstens 70% abgerechnet.
Dies ist notwendig, da auch andere umlagefähigen Kosten, wie beispielsweise Wartung der Heizanlage oder Kosten für den Kaminfeger anfallen, nicht vom individuellen Verbrauch der Nutzer abhängig sind.
Wie werden die Kosten- und Nutzerdaten übermittelt?
Um Ihre Heizkostenabrechnung erstellen zu können, benötigen wir von Ihnen die aktuellen Nutzerdaten sowie die relevanten Kosten. Zu diesen Kosten gehören unter anderem die Brennstoffkosten, Wartungskosten der Heizanlage und die Kosten für den Betriebsstrom.
Diese Informationen können Sie uns auf zwei Wegen zur Verfügung stellen.
- Zusendung der ausgefüllten Betriebskostenaufstellung per Post oder E-Mail
- Nutzung unseres Online-Portals (Textlink zum UVI-Portal setzen)
Wie wird die Heizkostenabrechnung zugestellt?
Nach Erstellung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung stellen wir Ihnen diese zur Verfügung.
Für den Versand der Heizkostenabrechnung stehen Ihnen folgende Optionen zur Verfügung:
- Postalischer Versand
- Versand als PDF per Mail an
- Download der Abrechnung im Online-Portal
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Fragen rund um das Thema Heizkostenabrechnung
Welche Frist ist für die Heizkostenabrechnung vorgesehen?
Laut § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB betrifft die Frist zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Welche Einspruchsfirst gibt es für Mieter?
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB kann nach Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung der Einspruch erfolgen.
Ein Umlageschlüssel dient als Verteilerschlüssel, der den Bezug zur Wohnfläche und den weiteren Kosten herstellt, diese verteilt und berechnet.
Welche Kosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind laut § 7 Abs. 2 HKVO die Kosten der verbrauchten Brennstoffe sowie ihre Lieferung, der Betriebsstrom, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die regelmäßigen Wartungskosten, die Reinigungskosten der Anlage und des Heizraumes.
Ebenfalls sind die Kosten für Kaminfeger und die Kosten der Anmietung für die Messgeräte einschließlich der Kosten der Eichung sowie die Kosten für die Erstellung der Abrechnung umlagefähig.
Welche Kosten können nicht auf die Nutzer umgelegt werden?
Instandhaltungskosten durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüssen.
Der Verbrauch eines meiner Geräte wurde geschätzt. Welche Verfahren werden hier angewendet?
Für die Schätzung von Verbrauchswerten heißt es unter §9a Absatz 1, dass bei einem anteiligen Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen eine Schätzung vorgenommen werden muss.
In der praktischen Umsetzung des §9a Absatz 1 der Heizkostenverordnung führt es zu drei grundsätzlichen Schätzverfahren.
1. Es kann eine Schätzung des Verbrauchs nach vergleichbaren früheren Zeiträumen, worunter praktisch die Schätzung nach Vorjahresverbrauch zu verstehen ist angewendet werden.
2. Ergänzend und gleichberechtigt dazu ist eine Schätzung nach vergleichbaren Räumen im selben Abrechnungszeitraum.
3. Nach Vorgabe der Heizkostenverordnung kann eine Schätzung nach dem Durchschnittsverbrauch des Gebäudes erfolgen.
Die Verbrauchswerte eines Heizkostenverteilers geben nicht immer Auskunft über die tatsächlich angefallenen Heizkosten, da bei einer zentralen Heizanlage die Kosten in Grundkosten und Verbrauchskosten aufgeteilt werden. Ein erste Kostenverursachung entsteht durch den Betrieb der Heizanlage. Diese entstehen auch dann, wenn keiner heizt. Ebenfalls können durch die gestiegenen Energiepreise die Kosten anders ausfallen. Dadurch steigen die Heizkosten der einzelnen Wohnungen, auch wenn der Verbrauch ähnlich oder niedriger ausfällt.
Wann muss eine Zwischenablesung und Zwischenabrechnung erfolgen?
Bei einem Mieterwechsel muss zwingend eine Zwischenablesung erfolgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem § 9b der HKVO und obliegt dem Eigentümer/Verwalter.
Bei funkbasierten Messgeräten entfällt die Zwischenablesung, da die Monatswerte gespeichert werden. Die bei einer Zwischenablesung entstehenden Kosten müssen als Verwaltungskosten vom Eigentümer getragen werden.
Liegen keine Zwischenablesewerte vor, erfolgt die Kostenverteilung nach den Gradtagszahlen.
Eine Zwischenabrechnung wäre sehr aufwändig und teuer. Um diese erstellen zu können, benötigt man daher für diesen Zeitraum die Brennstoffkosten und die Ablesewerte des gesamten Gebäudes. Laut Heizkostenverordnung ist die Heizkostenabrechnung nur einmal jährlich vorgeschrieben. Der Eigentümer hat dafür maximal ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode Zeit. Ausziehende Nutzer, haben also kein Recht auf eine Zwischenabrechnung sofort nach Ihrem Auszug aus der Wohnung.
Warum sind zwei Heizkostenverteiler an meinen Heizkörper montiert?
Bei großen Heizkörperbaulängen kann die Temperaturverteilung ungleichmäßig sein, sodass man zwei Heizkostenverteiler montiert, um den Verbrauch zuverlässig zu erfassen.
Wie kann ich als Mieter die Heizkostenabrechnung prüfen?
Die Firma VIVAWEST Energiedienstleistungen erstellt nur im Auftrag nach Angaben des Eigentümers/Verwalters oder der Hausverwaltung die Abrechnung und kann den Mietern keine Auskunft geben. Bitte sprechen Sie daher Ihre Hausverwaltung/ Ihren Verwalter oder Eigentümer an, um die Rechnungen der eingesetzten Kosten einzusehen.
Welche Geräte unterliegen der Eichpflicht?
Nach den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes sind Zähler für Wärme, Kälte, Warmwasser und Kaltwasser alle sechs Jahre zu eichen. Die Verantwortung obliegt hierbei dem Besitzer der Messgeräte, also dem Hauseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Zähler werden nach Fristablauf ausgetauscht und nicht aufbereitet oder nachgeeicht.
Beachte: Das Mess- und Eichgesetz hat sich mit Wirkung zum 1. Januar 2015 geändert und das Angeben oder das Verwenden von Werten ungeeichter Messgeräte stellt Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000€ (§ 33 EichG) geahndet werden können – auch dann, wenn sich Hauseigentümer und Bewohner auf die Verwendung nicht geeichter Geräte geeinigt haben
Die Heizkostenverteiler unterliegen nicht dem Eichgesetz, da diese Geräte in den Normen DIN EN 834 uns DIN EN 835 geregelt sind.
Wie entstehen Messdifferenzen?
Bei dem Einsatz von Wärmezählern und Wasserzählern gibt es immer Messdifferenzen zwischen den Hauptzählern und den Wohnungszählern. Diese Differenzen sind um umgänglich. Die Ursachen können hierbei unterschiedlich sein. In der Regel ist der gemessene Verbrauch des Hauptzählers höher als die Summe aller Wohnungszähler.
Selbst eichgültige Zähler messen nicht mit absoluter Genauigkeit. Der Verbrauchsmessung sind somit technische Grenzen gesetzt. Hauptzähler können bereits kleine Wassermengen erfassen, die von den Wohnungszähler nicht oder ungenau gemessen werden.
Auch die Wärmemessung der eingesetzten Energie (Gas/ÖL) kann nicht ohne Verluste in der Heizanlage weitergegeben werden.
Folgende Ursachen können diese begünstigen:
- Die Verwendung von ungeeichten sowie veralteten Wasserzählern.
- Bei Wasserentnahme von Zapfstellen die mit keinem Messgerät ausgestattet sind (z.B. Keller, Garagen oder Gartenleitungen).
- Unbemerkte Rohrbrüche und/oder Undichtigkeiten der Rohrleitung.
- Keine Messergebnisse führen zu Verbrauchsschätzungen, welche die Gesamtbewertung nur bedingt vergleichbar machen.
- Die Ablesungen der Hauptzähler (Versorger) sowie die Ablesung der Wohnungszähler (Messdienstleister) erfolgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Für die Freisetzung von Kohlendioxid (CO₂) muss eine Bezahlung in Form des CO₂-Preis erfolgen. Dieser bezieht sich auf die Menge, die bei Verbrennung fossiler Energieträger (zum Beispiel Erdöl oder Kohle) entsteht und freigesetzt wird.
Die Festlegung des CO₂-Preis wird vom Staat vorgegeben, hierbei ist ein jährlicher Anstieg zu berücksichtigen. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie das Brennstoffemissionshandelsgesetz (kurz BEHG).
Für das Jahr 2023 galt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO₂. Für 2024 galt der Preis von 45 Euro pro Tonne CO₂. Seit dem 01.01.2025 ist der Preis auf 55 Euro angestiegen
Im Jahr 2026 werden die CO₂-Preise in einer Spanne zwischen 55 und 65 Euro gehandelt.
Ab 2027 soll die freie Preisbildung im Emissionshandel gelten.
Fragen rund um das Thema Heizkostenverordnung (HKVO)
Mit der novellierten Heizkostenverordnung, die am 01.12.2021 (HKVP, §6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung) in Kraft getreten ist, ergeben sich neue Anforderungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung. Das Ziel hierbei ist es, den Energieverbrauch und den CO₂- Ausstoß von Gebäuden / Wohngebäuden zu reduzieren.
Was besagt die neue Heizkostenverordnung?
In den folgenden Passagen stellen wir Ihnen die wesentlichen Neuerungen der HKVO vor.
1. Fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik, spätestens ab dem 01.01.2027
Seit dem 01.12.2021 darf bei der Installation neuer Messtechnik oder bei turnusmäßigem Austausch nur noch fernablesbare Funk-Messtechnik verwendet werden.
Alle Mehrparteienhäuser, die eine zentrale Heiz- und/oder Warmwasserversorgung besitzen, müssen spätestens bis zum 31.12.2026 auf diese Messtechnick umrüsten. Dies ist auch nötig, auch wenn der Zeitpunkt des turnusmäßigen Austauschs der Messtechnik noch nicht erreicht ist.
Diese neue Funk-Messtechnik ermöglicht es, Verbrauchsdaten automatisiert und aus der Ferne auszulesen. Wodurch unterjährige Auslesungen ohne Zutritt zu den einzelnen Wohnungen bzw. Nutzeinheiten möglich sind.
2. Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI-Portal), ab 01.01.2022
Um Anreize zur Reduzierung des Energieverbrauchs und damit auch den CO₂-Ausstoß von Gebäuden hervorzurufen und die Verbrauchstransparenz zu erhöhen, wurde die Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) eingeführt.
Mit der Neuauflage der HKVO ist zu diesem Zweck die sogenannte unterjährige Verbrauchsinformation, kurz UVI, eingeführt worden.
Eigentümer beziehungsweise Verwalter von Mehrparteienhäusern müssen sind seit dem 01.01.2022 verpflichtet, den Bewohnern/Nutzern ihrer Liegenschaft monatlich Informationen über deren Heiz- und/oder Warmwasserverbrauch mitzuteilen. Die UVI-Pflicht gilt jedoch nur dann, wenn im Gebäude fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik im Einsatz ist. Diese macht eine monatliche Bereitstellung der Daten erst möglich.
Mit unserem UVI-Portal können Sie komfortabel und mit minimalem Aufwand auf die monatliche Verbrauchsinformation zugreifen.
3. Zusatzinformationen in der Heizkostenabrechnung, ab 01.12.2021
Seit Verabschiedung der novellierten HKVO sind Eigentümer beziehungsweise Verwalter dazu verpflichtet, in jeder Heizkostenabrechnung zusätzliche Informationen für Bewohner und Nutzer bereitzustellen.
Wichtig: Diese Pflicht gilt erst für Abrechnungszeiträume, die nach dem Inkrafttreten, also ab dem 01.12.2021, beginnen.
Folgende Angaben müssen in der Heizkostenabrechnung enthalten sein:
• Informationen über den Anteil der eingesetzten Energieträger, einschließlich der Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes
• Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs mit dem Verbrauch des Vorjahres und den Verbrauch eines Durchschnittsbewohners
• Informationen über erhobene Steuern, Abgaben und Zölle
• Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und Hinweise auf die mögliche Durchführung von Streitbeilegungsverfahren
4. Neue Kürzungsrechte für Bewohner und Nutzer
Die HKVO-Novelle enthält neue Pflichten für Eigentümer und Verwalter. Damit einhergehend erhalten Bewohner und Nutzer neue Kürzungsrechte, für den Fall, dass diese Pflichten nicht erfüllt werden. In folgenden Fällen können Kürzungsrechte geltend gemacht werden:
• Eine Kürzung um 3% der Heizkosten ist möglich, wenn trotz Verpflichtung keine Installation fernablesbarer Messtechnik erfolgt ist.
• Eine weitere Kürzung um 3 % kann erfolgen, wenn keine bzw. nur eine unvollständige unterjährige Verbrauchsinformation übermittelt wurde, obwohl im Gebäude fernablesbare Geräte im Einsatz sind.
Gleiches gilt, wenn keine oder nur unvollständige Zusatzinformationen in der Heizkostenabrechnung enthalten sind, obwohl der Abrechnungszeitraum nach dem 01.12.2021 begonnen hat.
5. Definition des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG)
Mit Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) werden Vermieter seit dem 01.01.2023 an den Kosten für die CO₂-Bepreisung beteiligt. Zuvor wurden diese komplett von den Mietern getragen. Das neue Gesetz betrifft Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser genutzt werden.
In überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden soll die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern in einem zehnstufigen Modell anhand des tatsächlichen, durch Verbrauch entstandenen, CO₂--Ausstoßes erfolgen.
Was ist das Ziel des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG)?
Durch diese Verordnung soll eine gerechte Kostenverteilung zwischen Vermieter und Mieter erfolgen.
Folgende Informationen für die Aufteilung der CO₂-Kosten werden benötigt:
- CO₂-Ausstoß in Kilogramm
- CO₂-Kosten in Brutto
- Heizwertbezogener Emissionsfaktor
Gibt es Sonderregelungen beim CO2KostAufG?
Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden, wie zum Beispiel Gewerbeeinheiten regelt § 8 CO2KostAufG. Für diese Gebäude gilt zunächst eine 50:50 Teilung der Kosten.
Kostenaufteilung bei Beschränkungen für energetische Verbesserung laut § 9 CO2KostAufG
Beschränkungen für energetische Verbesserungen können zum Beispiel denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder andere rechtliche Verpflichtungen, wie Anschluss- oder Benutzungszwänge von Wärmelieferung oder die Lage der Liegenschaft im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch, sein. In diesen Fällen gilt auch für Wohngebäude eine 50:50 Teilung der Kosten.
Eine weitere Ausnahme bilden Gebäude, die seit dem 01.01.2023 an ein Fernwärmenetz angeschlossen wurden. Auf diese Gebäude ist das Gesetz nicht anzuwenden. Die CO₂-Kosten werden in diesem Fall zu 100 % von den Mietern getragen.