Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt auf Grundlage verschiedener objektspezifischer Merkmale, insbesondere der Grundstücks- und Gebäudefläche, des Bodenrichtwerts, des Baujahrs des Gebäudes sowie, abhängig vom jeweiligen Bewertungsmodell, der ortsüblichen Nettokaltmiete.
Zusätzlich bestimmt jede Kommune durch ihren Hebesatz die endgültige Höhe der Grundsteuer.
Bitte beachten Sie:
- Sowohl die Bewertung der Immobilien als auch die Festsetzung der Hebesätze erfolgen ausschließlich durch die zuständigen Finanzbehörden und Kommunen. Als Vermieter haben wir keinen Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Grundsteuer.
- Auch wenn die Reform insgesamt darauf ausgelegt ist, aufkommensneutral zu sein, kann es zu Erhöhungen oder auch Senkungen kommen. Die in Ihrer Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Grundsteuer entspricht stets dem aktuell gültigen Grundsteuerbescheid und wird gemäß § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) als umlagefähige Kostenposition berücksichtigt.
- Bitte beachten Sie zudem, dass sich sowohl Kommunen als auch Finanzämter teilweise noch in laufenden bzw. aktiven Widerspruchsverfahren befinden. Dies kann dazu führen, dass es nachträglich zu Anpassungen der festgesetzten Grundsteuer kommt.
- Änderungen der von den Kommunen festgelegten Hebesätze können künftig zu einer Anpassung der Grundsteuer und damit der umlagefähigen Kosten führen. Auf diese Entscheidung haben wir als Vermieter keinen Einfluss.
Sollten Sie auf eigenen Wunsch eine weitere Erhöhung Ihrer Vorauszahlung beabsichtigen, können Sie diese Anpassung selbstständig vornehmen, sofern Sie Nutzer unseres VIVAWEST-Kundenportals sind.